Die 10 besten Kanzleien für Bank- und Kapitalanlagerecht

Empfehlenswerte Kanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Der Informationsdienst "Kapitalschutz vertraulich" veröffentlichte in seinem Themen-Spezial I/2015: "Der große Rechtsschutz-Report 2015" zehn deutschlandweit empfehlenswerte Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die mittlerweile langjährig bewährte Favoritenliste mit renommierten Fachanwälten stammt aus deren Expertenmetzwerk von "Kapitalschutz vertraulich". Die in dieser Liste aufgeführten Kanzleien werden beschrieben als renommierte und spezialisierte Fachanwälte, die für die Leser von Kapitalschutz vertraulich bereits erfolgreich Konflikte ausgetragen und ihnen bares Geld eingebracht haben. Nicht selten führte die Einschaltung eines Anwalts zur Kapitalwiederherstellung bei vorausgegangenen Vermögensverlusten, die auf Falschberatung zurückzuführen waren, schreibt Kapitalschutz vertraulich.

Wir sind stolz darauf, dass die Kanzlei Nittel | Fachanwälte, jetzt Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte PartnerschaftG mbB, unter die 10 besten Kanzleien für Bank- und Kapitalanlagerecht aufgenommen wurde.

Quelle: Kapitalschutz vertraulich – Das Themen-Spezial I/2015: Der große Rechtsschutz Report 2015

Wir haben es uns zum Ziel gesetzt, für private und institutionelle Investoren Transparenz über Kosten und Risiken einer Geldanlage herzusellen. Wir wollen Sie vor unseriösen oder betrügerischen Angeboten schützen, damit die Werthaltigkeit Ihrer Anlagen nicht verloren geht.

Dass derjenige, der nur "billig" will auch nur "billig" bekommt und der Slogan "Geiz ist geil" meist nur ein kurzes Erfolgserlebnis beschreibt, erkennen immer mehr Verbraucher. Dies gilt auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, denn auch Anwälte müssen wirtschaftlich arbeiten. Die Durchsetzung von Schadenersatz für Kapitalanleger ist rechtlich schwierig und in aller Regel in der Bearbeitung sehr umfangreich. Und auch hier gilt: Qualität hat ihren Preis!

Wir arbeiten nicht mit Lockangeboten und Preisdumping. Wir erbringen eine qualifizierte, anspruchsvolle Dienstleistung und die hat nun mal ihren Preis. Und wir machen und sehr viel Arbeit schon bei der Bearbeitung Ihrer Mandatsanfragen weil wir meinen, dass Ihnen damit am besten geholfen ist. Aussichtslose Fälle lehnen wir konsequent ab.

Wir bearbeiten Ihren Fall individuell und versuchen, gemeinsam mit Ihnen alle möglichen Argumente zu finden, um Ihre Chancen im Schadenersatzprozess zu erhöhen. Erst wenn Sie über Chancen, Risiken und mögliche Kosten informiert sind und uns dann noch immer mit der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche mandatieren möchten, schließen wir mit Ihnen einen Mandatsvertrag.

Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Anwaltshaftung: Fehlende Individualisierung von Güteantrag

Anleger werden Opfer der von ihren Rechtsanwälten betriebenen Massenverfahren

Berlin/Neckargemünd, 25.11.2015 - Wieder eine Schlappe für einen Anleger brachte seine Klage beim Landgericht Hagen: In zweiter Instanz drohte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 13.10.2015 (34 U 66/15) die Zurückweisung der Berufung an. Es ließ ausdrücklich dahingestellt, ob der Beklagten überhaupt Beratungsfehler anzulasten seien, denn "jedenfalls" sei der Anspruch verjährt. Der vorgerichtliche Güteantrag des Klägers habe die Hemmung der Verjährung nicht bewirkt, weshalb auch die Klage verspätet war.

Was war geschehen? Der klagende Anleger hatte 1994 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds gezeichnet. Weil diese Investition sich negativ entwickelte, vor allem aber der Anleger sich falsch beraten fühlte, wandte er sich, aufgeschreckt von der Ende 2011 drohenden Verjährung, an eine Kanzlei, die ihm Hilfe anbot.

Was er sicher nicht wusste: er befand sich letztlich in Gesellschaft von mehreren tausend weiteren Anlegern. Für diese wurden von besagter Kanzlei im Dezember 2011 bei einer einzigen, von einem Einzelanwalt betriebenen Gütestelle Schlichtungsanträge gestellt, insgesamt 12.000. Offenbar (so jdf. das OLG Hamm) wussten die Rechtsanwälte schon vorher, dass die Anspruchsgegnerin in vorherigen Prozessen stets eine vergleichsweise Beilegung des Streits abgelehnt hatte. Der gestellte Güteantrag war lediglich insofern individualisiert, dass daraus Name, Anschrift, Kapitalanlage und Beteiligungsnummer hervorgingen. Nennbetrag sowie Agio, vollständige Leistung und eine Darstellung, wie es zur Zeichnung kam, fehlten, auch weshalb der Schadensersatz beansprucht werde. Der Inhalt variierte offenbar lediglich von Fonds zu Fonds, nicht aber von Anleger zu Anleger.

Ausdrücklich nimmt das OLG Hamm auf die diesjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Bezug. Wir berichteten darüber schon hier. Zwischenzeitlich treffen wöchentlich neue Entscheidungen ein, wie die vom 16.07.2015 zu III ZR 164/14 und III ZR 302/14. Diese Gedanken führt es sehr stringent fort.

Natürlich hat die Rechtsprechung des BGH - zu Recht - auch Kritik gefunden. Unserer Meinung ist in den Entscheidungen seit Juli ein vorsichtige Eingrenzung zu beobachten. So hat der 3. Zivilsenat es im Beschluss vom 15.10.2015 schon ausreichen lassen, wenn dem Güteantrag die Kopie der Beitrittserklärung beigefügt ist.

Auch die Entscheidung des OLG Hamm muss sich Kritik gefallen lassen. Zwar ist es richtig, dass das Abladen von 12.000 Güteantragen bei nur einer kleinen Gütestelle nicht bedenkenfrei ist. Allerdings ist durchaus die - vom Gericht übersehene - Frage, ob die Rechtsanwälte allein deswegen schon daran schuld sind, wenn die Gütestelle die Schlichtungsanträge nicht nach jeweiliger Bearbeitung dem Antragsgegner zustellt. Allerdings hätte das letztlich auch nichts daran geändert, wenn der Antragsinhalt nicht ausreichte.

Anleger, die selbst einen Güte- oder Schlichtungsantrag stellen möchten, sollten jedenfalls das BGH-Urteil vom 03.09.2015 beachten. Dort steht unter Randnummer 17 beschrieben, was in Fällen der Anlageberatung notwendiger Inhalt des Antrags ist.

Anleger, die in ihrem verständlichen Ärger über falsche Kapitalanlagen nur allzu gerne dem Werben von Kolleginnen und Kollegen in Massenrundschreiben nachgeben, weil sie dort mehr oder weniger geschickt angesprochen werden, sollten sich dessen bewusst sein: Massenrundschreiben zielen darauf ab, dass den Kanzleien vermehrt Mandate erteilt werden. Dazu müssen aber die Ressourcen vorhanden sein, die sehr individuelle Beratungssituation eines jeden Mandanten herauszuarbeiten. Dem kann man mit formularmäßigen Güte- oder Schlichtungsanträgen nicht Rechnung tragen, wie die Rechtsprechung jetzt zeigt. Rechtsanwälte sind zudem verpflichtet, den sicheren Weg aufzuzeigen und diesen möglichst auch zu beschreiten. Davon kann aber keine Rede sein, wenn wie im hier besprochenen Fall nicht vorsichtshalber die Anträge auf mehrere Gütestellen verteilt werden.

Fehlende Individualisierung: Anwaltshaftung wegen fehlerhaftem Güteantrag

Betroffene Anleger, deren Anwälte mit fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt und die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die die Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/11/fehlende-individualisierung-gueteantrag/

Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Güteanträge

Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen BGH-Urteile nicht an

23.10.2015 - In tausenden von Fällen haben Rechtsanwälte in der Vergangenheit Güteanträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht, um die drohende Verjährung von Ansprüchen Ihrer Mandanten zu hemmen. Oftmals wurden dabei von den Kanzleien Antragsmuster verwendet oder den Mandanten zur Verfügung gestellt, damit diese den Antrag selbst stellen können. Mit seinen Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Az.: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR198/14 und 227/14) hat der BGH konkret formuliert, welche Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen zu stellen sind. In vielen Fällen werden aussichtsreiche Klagen jetzt alleine deshalb verloren, weil die Güteanträge nicht diesen Anforderungen genügen.

Letzte Hoffnung Verfassungsbeschwerde

Die BGH-Entscheidungen sind für die betreffenden Anleger, aber auch für ihre Anwälte fatal. Die Anleger verlieren ihre Ansprüche gegen die verklagten Berater und Gründungsgesellschafter, die Anwälte sehen sich Schadenersatzansprüchen ihrer Mandanten ausgesetzt, weil sie unzureichende Güteanträge erstellt haben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BGH war der letzte Strohhalm, um die über den Einzelfall hinausgehenden, weitreichenden Folgen der BGH-Urteile noch abzuwenden.

Diesen Hoffnungen setzte das Bundesverfassungsgericht nun ein schnelles Ende. Mit Nichtannahmebeschüssen vom 10.09.2015 (I BvR 1819/15, I BvR 1817/15) wies es die Verfassungsbeschwerden zurück. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Anspruchsverlust durch Verjährung

Nicht erst seit diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs haben Land- und Oberlandesgerichte Klagen geschädigter Anleger wegen ungenügend individualisierter Güteanträge und infolgedessen eingetretener Verjährung der Schadenersatzansprüche abgewiesen. Hinzu kommen Fälle, in denen die nach den Verfahrensordnungen der Gütestellen vorgeschriebenen Vollmachten nicht vorgelegt wurden. Da diese Fälle in die Tausende gehen, ist in allernächster Zukunft eine große Zahl von Urteilen zu erwarten, in denen Anlegerklagen wegen der Verjährung ihrer Ansprüche verloren gehen werden.

Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Güteanträge

Betroffene Anleger, deren Anwälte mit fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt und die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die die Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

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Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/10/verjaehrung-trotz-gueteantrag/

Wenn der Anwalt plötzlich von der Klage abrät - Fortsetzung

(> zum ersten Teil des Artikels)

20.10.2015 - Anruf eines sehr verunsicherten Anlegers, der mitteilt, sein Rechtsanwalt habe ihm gerade zur Klagerücknahme geraten, obwohl der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vor der Tür steht. Seine Versicherung habe eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren gegeben, obwohl die erste Instanz verloren wurde. Er wisse nun gar nicht mehr, woran er überhaupt sei. Schon das bisherige Verfahren habe ihn zwei Jahre lang reichlich Nerven gekostet.

Auf Nachfrage: Der Rechtsanwalt habe ihn auch nur telefonisch informiert. Dieser habe die Befürchtung, dass der seinerzeit gestellte Güteantrag die Verjährung nicht gehemmt habe, weil er den nunmehrigen Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht genüge. Die Klage werde deshalb wohl wegen Verjährung abgewiesen.

Was der Anleger nicht wusste und ihm auch noch nicht gesagt wurde, ist, dass ausgerechnet Mandanten dieser Kanzlei bzw. deren Vorgängerin von den Entscheidungen des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshof betroffen sind. Dieser hatte vor wenigen Monaten in mehreren Entscheidungen die Anforderungen formuliert, die an einen Güteantrag zu stellen sind, der die Verjährung von Ansprüchen hemmen soll.

Um es vorweg zu nehmen: Der Maßstab, den der Bundesgerichtshof hier entwickelt hat, ist sehr streng. Unserer Meinung nach in manchen Punkten sogar zu streng. Allerdings finden wir uns in unserer Auffassung bestätigt, dass nur eine möglichst vollständige und detaillierte Darstellung von Ablauf und Inhalt einer Beratung umfassend die Hemmung der Verjährung bewirken kann. Ohnehin waren Rechtsanwälte immer schon dazu verpflichtet, ihren Mandanten den sichersten Weg zu empfehlen.

Klagerücknahme kann Anspruch auf Schadenersatz gegen Anwalt gefährden

Ausgerechnet eine Klage- oder Berufungsrücknahme kann sich jedoch als sehr problematisch erweisen. Vor allem dann, wenn der Mandant und Kläger sich zumindest die Chance erhalten will, im Falle des verlorenen Prozesses Schadensersatz gegen seinen Anwalt wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung geltend zu machen. Durch die Rücknahme wird vor allem verhindert, dass sich - etwa im Beispielsfall - das Berufungsgericht eingehend mit dem angeblich fehlerhaften Güteantrag beschäftigt und seine Entscheidung, warum der Güteantrag unzureichend formuliert war, begründet. Insbesondere wenn das erstinstanzliche Urteil sich mit den Anforderungen an einen Güteantrag noch gar nicht beschäftigt hat, bleibt die entscheidende Frage für einen Anwaltshaftungsprozess offen. Eine Rücknahme der Berufung verschiebt dann die die Erfolgsaussichten eines späteren Regresses ganz klar zu Ungunsten des geschädigten Mandanten. Da hilft es eben überhaupt nicht, dass Rechtsanwälte eigentlich von sich aus auf Fehler hinweisen sollen, die ihnen unterlaufen sind.

Unsere Empfehlungen

Sollte es Ihnen auch so gehen, dass Sie plötzlich vom Prozess Abstand nehmen sollen, lautet unsere Empfehlung folgendermaßen:

  • Fordern Sie von Ihrer Kanzlei eine schriftliche Äußerung, warum die Erfolgsaussichten nun nicht mehr vorhanden seien sollen und welche Gründe genau für eine Klagerücknahme sprechen. Lassen Sie sich nicht mit mündlichen Ausführungen abspeisen. Hat Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für Klage oder Berufung erteilt, müssen Sie sich in der Regel auch wegen der Kosten keine Sorgen machen.

  • Holen Sie möglichst die Meinung einer anderen, spezialisierten Kanzlei ein, ob der Güteantrag wirksam war und ob der Prozess weitergeführt werden sollte. Sicher kostet das zusätzlich Geld. Aber nicht so viel, dass es durch die Chance, sich einen Schadenersatzanspruch gegen Ihren derzeitigen Anwalt zu sichern, nicht aufgewogen würde.

  • Überlegen Sie sich umgehend, ob Sie das nötige Vertrauen zu dem Rechtsanwalt und seiner fachlich fundierten Beratung und Vertretung noch aufbringen. Steht ein Gerichtstermin vor der Tür sollten Sie das sogar sehr schnell entscheiden. Gerade in der ersten und - mit Einschränkungen - auch noch in der zweiten Instanz können unter Umständen noch "Reparaturen" vorgenommen werden. Mit Sicherheit ist das der bedeutendste Schritt, denn es bedarf neuen Vertrauens, das aufzubauen wegen der Enttäuschung und der kurzen Zeit schwierig ist. Außerdem werden Sie - mit oder ohne Rechtsschutzversicherung - genötigt, wenigstens die Verfahrensgebühr noch einmal zu zahlen.

Sollten Sie sich in einer derartigen Situation wie unser Anrufer befinden, kontaktieren Sie uns unverbindlich telefonisch.

Ihr Ansprechpartner
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Anwaltshaftung: Wenn der Anwalt plötzlich von der Klage abrät

Falscher Rat vom Anwalt


12.10.2015 - Vor eineinhalb Jahren meldete sich Herr O. in unserer Kanzlei. Er war unzufrieden mit einer Rechtsanwaltskanzlei, die er ursprünglich mit seiner Vertretung wegen einer Schiffsfondsbeteiligung gegen die ihn beratende Bank beauftragt hatte. Nachdem ihm dort zunächst Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bescheinigt worden waren, erteilte er der Kanzlei das Mandat. Seine Rechtsschutzversicherung sagte Deckung zu und die Anwälte schrieben mit einem wenig individuellen Standardschreiben die Bank an. Dass auch Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds bestanden, übersah die Kanzlei. Nach diesem einen Schreiben wurde das Honorar gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Und danach geschah erst einmal nichts.

Als der Mandant dann, das Jahresende nahte, um die Verjährung seiner Ansprüche fürchtete und auf eine Schadenersatzklage drängte, verwies der bearbeitende Anwalt dann völlig überraschend auf die vermeintlich fehlenden Erfolgsaussichten einer Klage und lehnte die Klageerhebung ab. Als der Mandant weiter drängte, schrieb die Kanzlei die Rechtsschutzversicherung an und verwies auf die vermeintlich fehlenden Erfolgsaussichten für eine Klage. Die Versicherung lehnte daraufhin die Kostenübernahme ab. Zu Unrecht, wie sich später herausstellen sollte.

Als sich der Mandant an uns wandte, überzeugten wir zunächst die Rechtsschutzversicherung von den Erfolgsaussichten und reichten gegen die beratende Bank und die Gründungsgesellschafter des Schiffsfonds Klage ein. Mit der Bank konnten wir einen für den Mandanten günstigen Vergleich erzielen, die Gründungsgesellschafter wurden nach der Beweisaufnahme verurteilt, den restlichen Schaden zu ersetzen.

Dieser Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, gerade in Fällen von Falschberatung bei Kapitalanlagen, in denen sich die Einschätzung der beauftragten Anwälte zu den Erfolgsaussichten einer Klage überraschend ändert, bei erfahrenen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Zweitmeinung einzuholen. Denn unser Fall ist kein Einzelfall. Wir wissen, dass einige Kanzleien, die besonders intensiv um Mandate von Fondsanlegern geworben haben, zum Jahresende wohl schlicht und ergreifend nicht mehr in der Lage waren, die eigentlich erforderlichen und Erfolg versprechenden Klagen zu erstellen und einzureichen. Die Mandanten wurden dann mit Argumenten wie "keine Erfolgsaussichten" oder "die Klage machen wir nicht, Sie haben uns nur außergerichtlich beauftragt" vor vollendete Tatsachen gestellt.

Sollten die Ansprüche dann verjährt sein, stehen den geschädigten Anlegern Schadenersatzansprüche gegen die beauftragten Anwälte unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zu.

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Güteantrag: Kein Schadenersatz wegen vergessener Vollmacht

Welche Möglichkeiten geschädigte Mandanten haben

12.10.2015 - Zahlreiche Verfahrensordnungen von staatlich anerkannten Gütestellen schreiben vor, dass ein Anwalt seine Bevollmächtigung zur Stellung des Güteantrags nachweisen muss. Üblicher Weise geschieht das durch Beifügung einer Vollmacht zum Güteantrag. In mehreren Fällen, in denen wir Mandanten vertreten, haben die zunächst beauftragten Anwälte den Güteanträgen keine Vollmacht beigefügt; in nicht wenigen Fällen wussten die Anleger von einem solchen Schlichtungsantrag auch gar nichts. Die Anleger haben Ihre Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung alleine wegen der im Güteverfahren nicht vorgelegten Vollmacht verloren.

Schriftliche Vollmacht nicht beigefügt

So im Fall eines zwischenzeitlich von Nittel & Minderjahn Fachanwälte vertretenen Rentners aus Niedersachsen, dem von der Sparkasse Hildesheim zur Investition von 100.000 € in einen Schiffsfonds geraten wurde. Der Anleger wandte sich hilfesuchend an eine badische Kanzlei, die in großem Stile werbend auf sich aufmerksam machte. Die an sich aussichtsreiche Klage wurde vom Landgericht Hildesheim alleine deshalb abgewiesen, weil die Ansprüche des Klägers verjährt sind. Die Verfahrensordnung der Gütestelle, bei der Ende 2011 einen Schlichtungsantrag eingereicht worden war, sah vor, dass dem Antrag "die schriftliche Vollmacht" beizufügen ist, falls die Verjährung gehemmt werden soll. Dies hatte die Kanzlei jedoch unterlassen. Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung gegen das Urteil durch Beschluss verworfen. Demnächst muss der Bundesgerichtshof entscheiden, ob er die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zulässt. Geschieht dies nicht und bleibt es dabei, dass der Schadenersatzanspruch unseres Mandanten als verjährt anzusehen ist, steht die Pflichtverletzung und damit ein Haftung der Rechtsanwälte dem Grunde nach fest.

Bevollmächtigung nicht nachgewiesen

In einem anderen Fall vertreten wir einen geschädigten CMI-Anleger, der sich an einer Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe (SKR) beteiligt hatte. Hier hat die ursprünglich für ihn tätige in Frankfurt ansässige Kanzlei bereits im Jahr 2009 einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle gestellt. Die Verfahrensordnung der Gütestelle sah vor, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten einen Güteantrag stellt, seine Vollmacht in geeigneter Form nachweisen muss. Einen solchen Nachweis hat die für den Anleger, der mittlerweile von Nittel & Minderjahn Fachanwälte vertreten wird, damals tätige Kanzlei nicht erbracht, die entsprechende Regelung wohl einfach übersehen. Ein Versäumnis, welches für unseren Mandanten teure Folgen hatte. Seine Schadenersatzklage gegen Clerical Medical über mehr als 300.000 € wurde inzwischen auch in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Bamberg rechtskräftig abgewiesen. Wir sind jetzt beauftragt, die einstmals für ihn tätigen Anwälte auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Pflichten des Anwalts im Hinblick auf die Stellung eines Güteantrags

Im Rahmen eines erteilten Mandats ist der Anwalt verpflichtet, wirksam die Verjährung zu hemmen. Verlangen die Verfahrensordnungen der von ihm ausgewählten und angerufenen Gütestellen die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, muss er diese dem Güteantrag beifügen, um den mit dem Güteantrag bezweckten Erfolg nicht zu gefährden. Verstößt der Anwalt gegen diese Verpflichtung und unterlässt es, eine Vollmacht beizufügen oder aber auch dadurch, dass er einen nicht ausreichend individualisierten Güteantrag stellt und verjähren infolgedessen die Ansprüche seines Mandanten, ist er für den entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet.

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Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG Prozesserfolg

Erneut Prozesserfolg für von Minderjahn vertretenen Anleger, der seine Einlage zahlen sollte

10.10.2015 - Mit Urteil vom 22.09.2015 (noch nicht rechtskräftig) hat der nach fast zwanzig Jahren immer noch nicht geschlossene Immobilienfonds erneut eine schwere Niederlage erlitten. Das Amtsgericht Künzelsau wies die Klage auf Zahlung von rückständigen Sparraten gegen den von Michael Minderjahn vertretenen Anleger ab.

Der Anleger hatte im Jahre 1999 eine Beteiligung der Zweite Lorenz Immobilienfonds KG über 8.374,96 € gezeichnet. Hierauf leistete er zunächst auch Zahlungen. Zwischenzeitlich hatte die Fondsgesellschaft schon einmal einen Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Raten erwirkt.

Neu in diesem Falle ist, dass der Anleger im Jahre 2005, als er wieder durch Mahnungen bedrängt wurde, auf Veranlassung der Fondsgesellschaft eine neue Beitrittserklärung für die Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG unterzeichnete.

Nachdem der Anleger bis 2010 die Sparraten weiter geleistet hatte, geriet er erneut in Rückstand. Der Fonds klagte die Raten für die Zeit von Juli 2010 bis Januar 2014 ein.

Nachdem bereits das Landgericht Mannheim sowie das Amtsgericht Sömmerda und das Amtsgericht Neuruppin Ansprüche gegen die Anleger, die von der heimlichen Umwandlung der Fondsgesellschaft in den Jahren 2001 bis 2003 nichts wussten, abgewiesen hatten, ist nun auch das Amtsgericht Künzelsau derselben Meinung. Weder bestehe eine unmittelbarer Anspruch der Fondsgesellschaft gegen den Anleger noch einer auf Zahlung an die Treuhandkommanditistin. Ausdrücklich stellt das Urteil fest, dass weder behauptet noch belegt werden konnte, der Wechsel in der Person der Treuhandkommanditistin sei ordnungsgemäß beschlossen worden. Auch die Gesellschafterversammlung vom 24.10.2013 habe das nicht beheben können, weil es sich nicht um eine Treugeberversammlung gehandelt habe. Mit dem Landgericht Mannheim war das Gericht daher der Auffassung, dass der Anleger sich die ohne sein Wissen und seine Mitwirkung im Handelsregister zustande gekommenen Änderungen nicht entgegenhalten lassen muss.

Michael Minderjahn zu dem Urteil: Es lohnt sich, seine Unterlagen zu ordnen und sorgfältig durchzuarbeiten. Für Rechtsanwälte sind solche Verfahren zwar nicht unbedingt lohnend, aber es kann nicht angehen, dass die Gesellschafter hintergangen werden. Anleger, die vor 2002 die Beitrittserklärung gezeichnet haben, können womöglich die zuletzt gezahlten Raten sogar noch zurückfordern. Das ist vermutlich lohnender als die Beteiligung zu kündigen.

Für eine erste, unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir interessierten Anlegern gerne zur Verfügung.

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VW-Abgas-Skandal: wann können Aktionäre Schadenersatz verlangen?

08.10.2015 - Durch die in den Fahrzeugen des VW-Konzerns (WKN: 766400 / ISIN: DE0007664005) implementierte Software wurden unrealistische Abgaswerte vorgetäuscht. Der Skandal beschäftigt derzeit mit täglich neuen Enthüllungen die Medien. Nicht nur Kunden, die Fahrzeuge kauften, stehen womöglich Schadensersatzansprüche zu, sondern auch Aktionären von Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und Käufern von Anleihen und Derivaten.

Spätestens nach der gestrigen Anhörung des US-Chefs von Volkswagen Michael Horn vor einem Ausschuss des US-Kongresses dürfte sich Verdachtsmomente erhärtet haben, dass das Unternehmen entsprechenden Hinweisen auf dieses Problem nicht oder nicht konsequent nachgegangen ist und auch Aktionäre nicht oder nicht rechtzeitig darüber informiert hat.

Nach unserer Meinung bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die Information des Unternehmens vom 20.09.2015 rechtzeitig gewesen ist. Grundsätzlich wäre die Volkswagen AG verpflichtet gewesen, die Anleger über die heikle Situation betreffend die Manipulation der Motorsteuerung von Diesel-Fahrzeugen zu informieren. Entsprechende Verpflichtungen bestehen etwa nach §§ 13, 15 WpHG. Wäre diese Information nicht rechtzeitig erfolgt, würden Vorstand und Unternehmen für die den Kapitalanlegern infolgedessen entstandenen Schäden auf Schadenersatz haften.

Für die VW-Anleger ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt sie über diese Umstände zu informieren gewesen wären. Denn erst wenn feststeht, wann VW verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Informationen zu veröffentlichen, lässt sich beurteilen, welche Ansprüche dem einzelnen VW-Anleger zustehen. Viel spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest dafür, dass wenigstens die US-Tochter von VW bereits 2014 Hinweise auf die tatsächliche Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte hatte. Ob der Zeitraum bis in das Jahr 2008 zurückreicht, wie stellenweise zu lesen ist, bleibt zumindest derzeit durchaus noch zweifelhaft. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es grundsätzlich einem Anspruchsteller obliegt, den Beweis dafür zu führen, ab welchem Zeitpunkt die entsprechende Verpflichtung zur Veröffentlichung bestanden hat.

Daher sollten Anleger unbedingt von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können. Hierzu muss nach unserer Auffassung zunächst ernsthaft und sorgfältig recherchiert werden, um zu bestimmen, welche Informationen Managern und Vorständen der Volkswagen AG zu welchem Zeitpunkt vorlagen. Erst dann kann eine zuverlässige Aussage darüber getroffen werden, welchen Anlegern Schadenersatzansprüche zustehen können.

Vor Schnellschüssen ohne jede sachliche Fundierung raten wir dringend ab. Es kann nicht angehen, dass Anleger durch sinnlose Geltendmachung von Ansprüchen, erst recht nicht durch Klagen, noch zusätzlich geschädigt werden. Wir vertreten hier eine etwas andere Philosophie.

Für eine erste, unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir interessierten Anlegern gerne zur Verfügung.

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Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/vw-abgasskandal-wann-koennen-aktionaere-schadenersatz-verlangen.html

Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem Güteantrag | Anwaltshaftung

Welche Möglichkeiten geschädigte Anleger jetzt noch haben

08.10.2015 - Seitdem der Bundesgerichtshof im Juli 2015 darüber entschieden hat, welche Mindestanforderungen an Güteanträge zu stellen sind, häufen sich die Urteile, die von einer Verjährung von Schadenersatzansprüchen ausgehen. Der Grund: Die von den Anwälten der Kläger gestellten Güteanträge waren unzureichend.

BGH sah Schadenersatzansprüche der CMI-Anleger

Besonders bitter ist dies für Anleger dann, wenn die Klage in der Sache sehr gute Aussichten auf Erfolg gehabt hätte, wie bei Klagen gegen die britische Lebensversicherung Clerical Medical (CMI). Hier hatte der Bundesgerichtshof bereits 2012 in einem Grundsatzurteil zu den Voraussetzungen entschieden, unter denen Clerical Medical wegen unzureichender Aufklärung der Anleger im Vorfeld des Abschlusses diverser Altersvorsorgemodelle wie der Lex-Konzept-Rente, der Sicherheitskompakt-Rente (SKR), der EuroPlan-Rente, der System-Rente oder etwa der Smart In-Rente zum Schadenersatz verpflichtet ist. In einer großen Zahl von Klageverfahren sprachen die Gerichte daraufhin den Anlegern Schadenersatz zu.

Güteanträge zur Hemmung der Verjährung

In vielen Fällen, in denen erst nach der BGH-Entscheidung Klagen eingereicht wurden, drohten die Schadenersatzansprüche der Anleger bereits vorher zu verjähren. Hier haben Anwälte, die sich auf die Vertretung von CMI-Kunden spezialisiert hatten, Güteanträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht, um die Verjährung der Ansprüche der Mandanten zu hemmen. In manchen Fällen geschah dies, um weitere Gerichtsentscheidungen abzuwarten. In anderen Fällen aus der schlichten Not heraus, dass zu viele Mandate angenommen worden waren und die in der Regel sehr umfangreichen Klagen bis zum Eintritt der Verjährung nicht zu fertigen waren.

Fehler bei Güteanträgen führen zur Verjährung der Schadenersatzansprüche

Wenn bei der Stellung der Güteanträge durch die Anwälte die erforderliche Sorgfalt nicht angewandt wurde, scheitern die Klagen jetzt, wie zahlreiche in den letzten Monaten ergangene Entscheidungen zeigen.
  • So hat beispielsweise das OLG Bamberg die Klage eines von einer Frankfurter Kanzlei vertretenen CMI-Anlegers, der sich an einer Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR - Schnee Gruppe) beteiligt hatte, abgewiesen. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Anwalt dem Güteantrag keine Vollmacht beigefügt hatte, obwohl die Verfahrensordnung der von ihm eingeschalteten Gütestelle ausdrücklich vorsah, dass die Bevollmächtigung in geeigneter Form nachzuweisen sei. Darüber hinaus sei der Güteantrag auch nicht ausreichend individualisiert gewesen, weshalb die Schadenersatzansprüche bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen seien.
  • Ein weiteres Oberlandesgericht wies ebenfalls die Klage eines CMI-Anlegers ab und stützte sich dabei darauf, dass die dort beauftragte Kanzlei den für den Mandanten gestellten Güteantrag nicht ausreichend individualisiert hätte. Infolgedessen seien die Schadenersatzansprüche, die das Landgericht dem Kläger noch zugesprochen hatte, verjährt.
  • Einen in den wesentlichen Teilen wortidentischen Güteantrag der gleichen Kanzlei hielt auch ein Landgericht für ungeeignet, um die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu hemmen und wies die Klage eines Anlegers, der ebenfalls eine Sicherheits-Kompakt-Rente gezeichnet hatte, wegen Verjährung ab.
In den geschilderten drei Beispielfällen hätten die ursprünglich eingereichten Schadenersatzklagen nach der CMI-Rechtsprechung des BGH eigentlich erfolgreich für die Kläger enden müssen.

Anwaltshaftung als letzter Ausweg, um Schadenersatz zu erlangen

Gerade bei Anlagemodellen unter Verwendung von CMI-Policen sind für Anleger enorme Schäden entstanden, die aufgrund der mit dem Abschluss erfolgten Kreditaufnahme für viele der Betroffenen existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Geht dann auch noch der erfolgversprechende Schadenersatzprozess gegen CMI verloren, weil der Anwalt bei der Erstellung des Güteantrags Fehler macht, bleibt die Anwaltshaftung als alleiniger Ausweg, um doch noch den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.

Betroffene Anleger, bei denen mit derart fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt wurde und die deshalb ihre Schadenersatzklage verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen. Um hier keine Fehler zu machen, ist es ratsam, unmittelbar nach Zugang eines derartigen Urteils einen sowohl mit den "CMI-Fällen", als auch mit den Besonderheiten der Anwaltshaftung vertrauten Anwalt zu konsultieren.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

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Montranus I und Montranus II: auch Landgericht Heidelberg verurteilt Helaba Dublin zur Rückabwicklung

02.10.2015 - Abermals wurde die Helaba Dublin zur Rückabwicklung von Beteiligungen an Montranus Medienfonds verurteilt. Das Landgericht Heidelberg sprach in seinem am 29. September 2015 verkündeten Urteil einem Anleger, der in die beiden Fonds MONTRANUS Beteiligungs GmH & Co. Verwaltungs KG (Montranus I) und MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmH & Co. Verwaltungs KG (Montranus II) insgesamt 190.000 € zuzüglich Agio beteiligt hatte, den nach Abzug der Ausschüttungen verbliebenen Schaden in Höhe von rund 44.000 € zu. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsbeteiligungen.

Das Landgericht Heidelberg entschied in dem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für den Montranus-Anleger geführten Rechtsstreit in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Karlsruhe und Frankfurt, dass die Widerrufsbelehrungen zu den im Fondskonzept vorgesehenen Finanzierungsverträgen fehlerhaft seien. Da die Bank die Musterbelehrung in der jeweils geltenden Form nicht unverändert übernommen hat, war es ihr, so das Landgericht, verwehrt, sich auf einen durch das amtliche Muster vermittelten Vertrauensschutz (Gesetzlichkeitsfiktion) zu berufen.

Schließlich wies das Gericht auch die von der Helaba Dublin in den Verfahren immer wieder vorgebrachte Argumentation, die Anleger hätten ihr Recht zum Widerruf verwirkt, zurück. Die Bank könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe, argumentierte das Gericht. Auch hätte die Bank es jederzeit in der Hand gehabt, durch eine nachträgliche wirksame Belehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, was nicht geschehen sei. Die Bank habe sich seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2009 (VIII ZR 219/08) nicht auf den Bestand der Finanzierungsverträge einrichten können, weil ihr seit diesem Zeitpunkt die Unwirksamkeit der von ihr verwendeten Belehrung bekannt sein musste. Seit dem Jahr 2012 gingen bei der Beklagten im Übrigen bereits zahlreiche Widerrufe von Anlegern ein, sie musste daher ohne weiteres damit rechnen, dass aufgrund der unzulänglichen Widerrufsbelehrung weitere Widerrufserklärungen von anderen Anlegern eingehen würden.

Zusätzlich zu den knapp 44.000 € muss die Helaba Dublin dem Montranus-Anleger noch Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hierauf seit Rechtshängigkeit bezahlen.

Das Urteil zeigt, dass Montranus-Anleger auch heute noch die Finanzierungsverträge widerrufen und den durch die Beteiligungen entstandenen Schaden gegenüber der Helaba Dublin durchsetzen können.

(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)

Weitere Informationen zur rechtlichen Situation bei Montranus-Fonds

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Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/montranus-i-und-montranus-ii-auch-landgericht-heidelberg-verurteilt-helaba-dublin-zur-rueckabwicklung.html

Vom Anwalt falsch beraten? Anlegerprozess verloren?
Mehr zu Schadenersatz bei Anwaltsfehlern: www.anwaltshaftung.de

Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte erstreiten Urteil für Anleger des HCI Shipping Select 26

21.09.2015 - Knapp 70 Mio. € hat das Emissionshaus HCI in den Jahren 2008 und 2009 von rund 1.900 Privatanleger für ihr Beteiligungsangebot HCI Shipping Select 26 eingeworben. Investiert wurde in vier bereits insolvente Produkten- und Chemikalientanker sowie vier Plattformversorger.

In einem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für einen Anleger des HCI Shipping Select 26 vor dem Landgericht Chemnitz geführten Rechtsstreit wurde die Erzgebirgssparkasse am 28.08.2015 verurteilt, ihrem Kunden, dem sie zur Beteiligung an diesem Fonds geraten hatte, Schadenersatz zu leisten. Sie muss daher das investierte Kapital zahlen, die Beteiligung zu übernehmen und ihren Kunden von jeglicher Haftung freistellen. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Chemnitz begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Mitarbeiter der Erzgebirgssparkasse den Kläger bei der Empfehlung des Schiffsfonds nicht anlegergerecht beraten habe. Dieser sei nämlich weder ein vermögender Mann noch ein Spitzenverdiener gewesen. Nach Ansicht des Gerichts komme "das finanzielle Jonglieren mit Schiffsbeteiligungen nur für risikobereite, vermögende Anleger in Frage", zu denen der Kläger eben nicht gehört. Darüber hinaus sei mit dem Sparkassenkunden die weit darüber hinaus gehende Bindung des zu investierenden Kapitals an den Fonds nicht besprochen worden. Der wollte sein Geld nicht viel länger als 10 Jahre anlegen, weil es zu seinem Ruhestand verfügbar sein sollte. In der mündlichen Verhandlung hatte er erklärt, dass er das Geld nicht habe mit ins Grab nehmen wollen.

Viel zu spät sei dem Kläger auch der Prospekt übergeben worden, so dass er sich selbst gar nicht informieren konnte.

Außerdem habe es der Berater der Erzgebirgssparkasse unterlassen, den Kunden über die an sie für die erfolgreiche Empfehlung des Fonds fließende Provision in Höhe von 11% der Zeichnungssumme zu informieren.

Hierbei handelt es sich nach unserer Erfahrung um einen typischen Fall von Falschberatung. Immer wieder stellen wir fest, dass gerade hochriskante Schiffsfonds von Banken und Sparkassen ganz normalen Kunden empfohlen wurden. Für nicht nennenswert vermögende, zumeist auch in diesem Bereich gar nicht erfahrene Kunden sind solche Vermögensanlagen aber völlig ungeeignet. Das Urteil des im Fall der Erzgebirgssparkasse zeigt, dass die Gerichte nicht bereit sind, dies hinzunehmen. Nach der Zeugenaussage des Beraters steht für uns fest, dass es hier ein System gab. Offensichtlich wurden bei der verurteilten Sparkasse Kunden mit weniger als 100.000 € Ersparnissen schon als vermögend eingestuft und damit als Opfer für diese Beteiligungen auserkoren. Jüngst haben wir bereits die Verurteilung der Sparkasse Dessau erwirkt, die einer ebenso unerfahrenen Kundin einen Schiffsfonds zur Zeichnung empfohlen hatte.

> Mehr Informationen zum HCI Fonds Shipping Select 26

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Widerspruch gegen Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge

Bundesgerichtshof klärt bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

Neckargemünd, 29.07.2015 - Versicherungskunden, die in den Jahren 1994 bis 2007 Lebensversicherungen und Rentenversicherungen abgeschlossen haben, können die Verträge rückabwickeln, wenn sie über ihr Recht zum Widerspruch nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Diese Chance hat der Bundesgerichtshof bereits mit zwei Urteilen vom 7. Mai 2014 eröffnet. In der Grundsatzentscheidung offen gelassen wurde, welche Abzüge die Versicherungen bei der Rückabwicklung der Verträge vornehmen dürfen. Diese Ungewissheit hat der Bundesgerichtshof heute in zwei weiteren Grundsatzurteilen (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) beseitigt.

Die Kläger hatten bei der beklagten Versicherungsgesellschaft in den Jahren 1999 bzw. 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangten mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.

Wirksamer Widerspruch

Das Oberlandesgericht Köln, das den Anträgen der Kläger teilweise gefolgt war, ging von einem wirksamen Widerspruch aus. Dem Grunde nach könnten die Versicherungsnehmer daher die Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Die Versicherung hatte nun vor dem BGH mit dem von ihr angestrebten Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen im Wesentlichen keinen Erfolg.

Anrechnung von genossenem Versicherungsschutz

Der für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11) entschieden, dass sich Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge sich den bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz für das Berufsunfähigkeits- oder Todesfallrisiko anrechnen lassen müssen.

Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag sind abzuziehen

Wie der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.

Verwaltungs- und Abschlusskosten können nicht abgezogen werden

Weiteren Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat der Bundesgerichtshof seine Zustimmung versagt. Dies gilt insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten seien, so der BGH, bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Abschlusskosten (Vertriebsprovisionen) können die Versicherer von den an den Versicherungsnehmer auszukehrenden Beträgen nicht in Abzug bringen. Gleiches gilt für Ratenzahlungszuschläge.

Die Bereicherungsansprüche der Versicherungsnehmer umfassen, was der BGH grundsätzlich bestätigt hat, auch die durch die Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen. Der Versicherungsnehmer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wie sie der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH annimmt, folgte der BGH in diesen Fällen nicht.

Der Weg für Klagen ist offen

Nachdem wesentliche Fragen zur Berechnung der Ansprüche der Versicherungsnehmer, die dem Zustandekommen Ihres Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nachträglich widersprochen haben, geklärt sind, steht der Erklärung des Widerspruchs und der Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche nichts mehr im Weg.

Ob bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Widerspruch noch möglich und damit eine Rückabwicklung des Vertrages durchsetzbar ist, prüfen wir kostenlos.

Bei der Erklärung des Widerspruchs und der Durchsetzung der daraus resultierenden Ansprüche stehen wir Versicherungsnehmern gerne zur Verfügung.

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Ship Invest MS Kollmar: Gründungsgesellschafter wegen Prospektfehler zu Schadenersatz verurteilt

Weiterer Prozesserfolg für Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte

27.07.2015 - Rund 20 Mio. € hat die Ship Invest Emissionshaus AG in den Jahren 2006 und 2007 von Privatanlegern für ihr Fondsangebot MS Kollmar eingeworben. Bei dem Fondsschiff handelt es sich um ein im Jahr 1993 gebautes Vollcontainerschiff mit einer Ladekapazität von 1.661 TEU. Die Fondsgesellschaft Zweite RHW Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hatte die damals bereits 13 Jahre alte MS Kollmar im Jahr 2006 von einem Unternehmen des Reeders John-Peter Wulff erworben, der zugleich Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft und Mitaktionär des Emissionshauses Ship Invest war.

26.000 € Schadenersatz für Anleger

In einem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für einen Anleger der MS "Kollmar" gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds um Reeder John-Peter Wulff vor dem Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit wurden die Gründungsgesellschafter nunmehr zu Schadenersatz verurteilt (Urteil vom 16.07.2015 - nicht rechtskräftig). Danach müssen sie dem Anleger sowohl den Zeichnungsbetrag von 20.000 €, als auch den im Rahmen eines Sanierungskonzepts geleisteten weiteren Beitrag erstatten.

Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass der Prospekt des Fonds fehlerhaft ist, wie über wesentliche Aspekte des Schiffspools, in dem die MS "Kollmar" fahren sollte, nicht informiert wird. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung, weil sich jeder Zeichner des Fonds auf diesen Prospektfehler stützen und Schadenersatz verlangen kann.

Unzureichende Prospektangaben zur Beurteilung des Poolrisikos

Wie das Gericht ausführt, ist der Einnahmen- und Kostenpool für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von ganz erheblicher Bedeutung, weil er wesentliche Auswirkungen auf die zu erwartenden Nettoeinnahmen des Containerschiffs hat. Zweck einer solchen Vereinbarung ist, die beteiligten Schiffe gegen Marktschwankungen abzusichern. Das Risiko der Unterbeschäftigung oder der Beschäftigung zu niedrigen Charterraten eines Schiffes wird durch die Teilhabe an den günstigeren Bedingungen, zu denen andere Poolschiffe beschäftigt sind, abgefedert.

Infolgedessen ist die Struktur und Funktionsfähigkeit des Pools von essentieller Bedeutung für die Einnahmen des Fonds und damit für einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose der Anlage. Dieser Bedeutung des Pools werden die Angaben im Prospekt nicht gerecht. Nach zutreffender Auffassung des Gerichts wird dem beitretenden Anleger hinsichtlich des Pools buchstäblich "die Katze im Sack verkauft", denn der Prospekt versorgt ihn nicht mit sämtlichen Informationen, derer es bedürfte, um die Risiken, die sich aus dem Pool ergeben, beurteilen zu können. Mit den weiteren im Rechtsstreit durch uns angesprochenen Prospektfehlern musste sich das Urteil nicht mehr befassen, da ein Prospektfehler ausreicht, um den Schadenersatzanspruch zu begründen.

Mehr Informationen zu rechtlichen Möglichkeiten betreffend Ihre Beteiligung an der MS Kollmar finden Sie auf unserer Spezialseite.

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Landgericht Stuttgart: Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen der Sparda-Bank Baden-Württemberg unwirksam

Gute Chancen für Kreditnehmer zur Durchsetzung des Widerrufsrechts

Neckargemünd 23.07.2015 - Die von der Sparda Bank Baden-Württemberg in drei im Jahr 2008 abgeschlossenen Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 12. Mai 2015 (Az.: 25 O 221/14 - nicht rechtskräftig). Das Landgericht bestätigte damit den durch den Kreditnehmer erklärten Widerruf.

Nach Ansicht des Landgerichts entsprachen die in den Kreditverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie über die Dauer der Widerrufsfrist nicht unmissverständlich belehrt hat. Die von der Sparda-Bank Baden-Württemberg verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fristläufe. Es heißt im ersten Satz:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen."
ln einer Fußnote heißt es dann:
"1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann."
Für die Bestimmung, welche Frist maßgeblich ist, ist danach der Vertragsschluss entscheidend. Die Belehrung bürdet damit dem Verbraucher in unzulässiger Weise auf, zu bestimmen, wann der Vertragsschluss war. Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Von einem durchschnittlichen verständigen Verbraucher ohne juristische Kenntnisse kann jedoch nicht erwartet werden, zu wissen, wie ein Vertrag rechtlich zustande kommt und wann genau der Vertragsschluss war. Die Verwendung zweier Fristläufe widerspricht daher dem Deutlichkeitsgebot.

Damit war das Widerrufsrecht des Kreditnehmers zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht erloschen.

Der auch von der Sparda-Bank Baden-Württemberg vertretenen "Bankenansicht", wonach das Widerrufsrecht des Kunden verwirkt sei, erteilte das Landgericht Stuttgart, wie vorher auch bereits zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte, eine klare Absage.

Wir raten Kunden der Sparda Bank Baden-Württemberg daher, die in Ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von erfahrenen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht darauf prüfen zu lassen, ob sie auch heute noch den Darlehenswiderruf erklären können.

Diese Prüfung führen wir für Kreditnehmer der Sparda Bank Baden-Württemberg kostenlos durch.

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Anwaltshaftung - Verjährung trotz Güteantrag

Wie geschädigte Mandanten sich wehren können

21.07.2015 - In tausenden von Fällen haben Rechtsanwälte beispielsweise zum Jahresende 2011 Güteanträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht, um die mit Ablauf des 31.12.2011 drohende Verjährung von Ansprüchen Ihrer Mandanten zu hemmen. Sie wollten dabei die nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bestehende Möglichkeit nutzen, auf einem einfacheren Weg als durch die Einreichung einer aufwändig zu erstellenden Klageschrift die Ansprüche der Mandanten zu sichern. Oftmals wurden dabei von den Kanzleien Antragsmuster verwendet oder den Mandanten zur Verfügung gestellt, damit diese den Antrag selbst stellen können.

Inhaltliche Anforderungen an Güteanträge

Darüber welche Angaben ein Güteantrag enthalten muss, damit die gewünschte Hemmung der Verjährung auch sicher eintritt, haben sich viele Anwälte damals keine größeren Gedanken gemacht. Allerdings wurde auch vor 2011 bereits in verschiedenen Urteilen und in der einschlägigen juristischen Kommentarliteratur eine "hinreichend genaue Bezeichnung" des Anspruchs in Güteanträgen gefordert.

In Unkenntnis dieser Anforderungen haben zahlreiche Anwälte und Kanzleien Musteranträge erstellt und verwendet, in die als individuelle Angaben lediglich die Namen der Mandanten sowie die Bezeichnung der Fondsgesellschaft eingetragen wurden. In anderen Fällen, beispielsweise bei Rentenmodellen, in deren Zusammenhang Versicherungsverträge mit Clerical Medical abgeschlossen wurden (SKR, Euro-Plan, Lex-Rente), haben Anwälte neben dem Namen des Mandanten nur die Policen-Nummer vermerkt.

Mit seinen Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Az.: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR198/14 und 227/14) hat der BGH konkret formuliert, welche Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen zu stellen sind. Danach müssen Güteanträge in Anlageberatungsfällen folgende (Mindest-) Angaben enthalten:
  • die konkrete Kapitalanlage,
  • die Zeichnungssumme,
  • wann die Beratung erfolgte (ungefährer Beratungszeitraum),
  • grobe Schilderung der konkreten Beratung,
  • das angestrebte Verfahrensziel (zumindest so umschrieben, dass ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist).
Anspruchsverlust durch Verjährung

Seit diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs haben bereits erste Land- und Oberlandesgerichte Klagen geschädigter Anleger wegen ungenügend individualisierter Güteanträge und infolgedessen eingetretener Verjährung der Schadenersatzansprüche abgewiesen. Da die Fälle fehlerhafter Güteanträge in die Tausende gehen, ist in allernächster Zukunft eine große Zahl von Urteilen zu erwarten, in denen Anlegerklagen wegen der Verjährung ihrer Ansprüche verloren gehen werden.

Pflichten des Anwalts im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen seines Mandanten

Im Rahmen eines erteilten Mandats ist der Anwalt verpflichtet, zu prüfen, ob und wann für Ansprüche seiner Mandanten die Verjährung droht. Er muss seinem Mandanten darüber hinaus rechtzeitig geeignete Schritte empfehlen, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen und einen entsprechenden Auftrag dann auch rechtzeitig und in einer zur Erreichung des Ziels geeigneten Weise umsetzen. Verstößt der Anwalt gegen diese Verpflichtungen, beispielsweise indem er einen nicht ausreichend individualisierten Güteantrag stellt, und verjähren infolgedessen Ansprüche seines Mandanten, ist er für den entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet.

Weitere Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Anwalt ist aber, dass der Prozess gewonnen worden wäre, wenn der Güteantrag richtig gestellt worden wäre.

Betroffene Anleger, die mit derart fehlerhaften Mustergüteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt haben und die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die die Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

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Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/07/anwaltshaftung-verjaehrung-trotz-gueteantrag/

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen der Sparkasse Tauberfranken

Kreditnehmer sollten Widerrufsrecht prüfen lassen

Neckargemünd, den 08.07.2015 - Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen der Sparkassen beschäftigen seit einigen Jahren die deutschen Gerichte. Auch für Darlehensnehmer der Sparkasse Tauberfranken bieten diese Fehler die Chance, Ihre seit November 2002 abgeschlossenen Darlehensverträge auch heute noch zu widerrufen und so vom derzeit günstigen Zinsniveau zu profitieren oder bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern. Denn von uns geprüfte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der Sparkasse Tauberfranken weisen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung verschiedene Fehler auf, die dem Darlehensnehmer auch heute noch ein Widerrufsrecht gewähren.

Die in den Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen prüfen unsere erfahrenen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne. Für Kreditnehmer, auch für Kunden der Sparkasse Tauberfranken, ist diese Prüfung kostenlos. Mehr Informationen zur Prüfung erhalten Sie hier: www.darlehenswiderruf.net

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Anwaltshaftungsrecht - Fristversäumnis wegen Poststreik

Neckargemünd, den 08.07.2015 - Der über Wochen andauernde Streik bei der Post hat zu erheblichen Verzögerungen bei der Postzustellung geführt. Davon war auch die Gerichtspost betroffen. Für die Parteien eines Rechtsstreits kann dies fatale Folgen haben, insbesondere dann, wenn wegen einer Fristversäumnis ein Klageverfahren verloren geht. Denn grundsätzlich ist derjenige, der einen fristwahrenden Schriftsatz dem Gericht zustellen will, verpflichtet, diese Fristen einzuhalten. Weiß man, dass die Post streikt, ist es erforderlich, die Schriftsätze per Fax zu übermitteln.

Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsanwalt. Er kann sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass bei normalem Geschehensablauf werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. (BGH V ZB 62/03) Anders liegt es allerdings, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Postzustellung durch Streikmaßnahmen behindert ist. Der Anwalt ist dann verpflichtet, sich rechtzeitig vor Fristablauf zu vergewissern, dass der Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist. (BGH II ZB 18/92)

Beachtet der Anwalt dies nicht und geht wegen der Fristversäumnis ein Rechtsstreit verloren, der ansonsten gewonnen worden wäre, spricht einiges dafür, dass der Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/07/anwaltshaftung-fristversaeumnis-wegen-poststreiks/
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